Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG)
Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz - FPfZG)
Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung
Melanie Lüders
Referentin für
Gleichstellung und Familie
Silke Schweiger
Referentin für die Frauenbeauftragte
Anna Steinberger
Referentin für die Frauenbeauftragte
Büro für Gleichstellung und Familie / D 117 und 405
Hochschule Kempten
Bahnhofstr. 61
87435 Kempten
Montag bis Donnerstag
von 8:30 bis 12:00
und 13:00 bis 15:30
Freitag
von 9:00 bis 12:00
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz ist seit 01.01.2001 in Kraft und verfolgt das Ziel Teilzeitarbeit zu fördern (§ 1 TzBfG).
§ 6 TzBfG beschreibt die Förderung der Teilzeitarbeit.
§ 8 TzBfG regelt die Antragstellung der Verringerung der Arbeitszeit.
Seit 1. Juli 2008 regelt das Pflegezeitgesetz, kurzfristig auf auftretende Pflegesituationen mit bedarfsgerechter Pflege zu reagieren.
§ 2 PflegeZG reguliert die Situation bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
§ 3 PflegeZG regelt die Vorgehensweise bei Bedarf der Pflegezeit
§ 4 PflegeZG setzt die Möglichkeit der Dauer der Pflegezeit fest
§ 5 PflegeZG regelt den Kündigungsschutz
Am 01. Januar 2012 ist das Familienpflegezeitgesetz mit dem Ziel der Verbesserung der Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege (§1 FPfZG) in Kraft getreten.
§ 2 FPfZG definiert den Begriff der Familienpflegezeit
§ 3 FPfZG regelt auf Antrag die Förderung der Familienpflegezeit
§ 4 FPfZG klärt die Möglichkeiten einer Familienpflegezeitversicherung innerhalb der Familienpflegezeit.
§ 12 FPfZG klärt das Verfahren der Förderung der Familienpflegezeit.
§ 37 SGB XI: Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
§ 37 Abs. 3 SGB XI: Anspruch von Beratung
§ 36 SGB XI: Pflegesachleistung
§ 38 SGB XI: Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)
§ 39 SGB XI: Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
§ 40 SGB XI: Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
§ 42 SGB XI: Kurzzeitpflege
§ 41 SGB XI: Tagespflege und Nachtpflege
§ 43 SGB XI: Inhalt der Leistung für die Pflege in vollstationären Einrichtungen
§ 45 SGB XI: Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
Pflegeberaterinnen oder Pflegeberater stehen Ihnen in der Regel bei Ihrer Pflegekasse (der jeweiligen Krankenkasse) zur Verfügung. Sie können sich an die Pflegekasse wenden bei der Sie als pflegende/r Angehörige/r oder bei der die oder der zu Pflegende versichert ist. Die Pflegeberatung kann aber auch auf andere Fachkundige übertragen werden. Eine unvollständige Liste der Pflegeberatungen vor Ort haben wir Ihnen unter „Wissenswertes und Hilfreiches vor Ort“ erstellt.
§ 37 Abs. 7 SGB XI und § 7a SGB XI informieren über die Pflegeberatung.