Auftragsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Hochschule Kempten

  1. Hochschule Kempten
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  4. Sonstiges

Nachfolgend finden Sie die AGB der Hochschule Kempten

1. Allgemeine Vorschriften
a) Für alle Lieferungen und Leistungen an die Hochschule Kempten in Verbindung mit etwaigen in der Bestellung bzw. im Auftrag genannten Zusatzbedingungen gelten:

aa) diese vorliegenden Allgemeinen Auftrags- und Zahlungsbedingungen der Hochschule Kempten,

bb) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) bzw. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/B).

b) Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Auftragsnehmers, auch wenn in Auftragsbestätigungen darauf Bezug genommen wird, haben keine Gültigkeit, soweit sie von den nachstehenden Bedingungen abweichen.

2. Auftragserteilung
Aufträge bedürfen für ihre Verbindlichkeit grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Aufträge, auch Nachtrags-aufträge (Änderungs-, Erweiterungs- oder Zusatzaufträge) werden nur wirksam, wenn sie unverzüglich vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden.

3. Auftragsbestätigung
Die umstehende Bestellung ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Abweichungen gegenüber der Bestellung sind ausdrücklich aufzuführen und bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Auftraggebers. Mündliche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Vertragspartner.

4. Lieferfrist und Leistung
Die schriftlich vereinbarten Lieferfristen sind genau einzuhalten. Bei Überschreiten der Lieferfristen treten die gesetzlichen Folgen (Verzugsschaden, §§ 280 I, II, 286 BGB; Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280 I, III, 286 BGB; Rücktritt, § 323 BGB; Haftungsverschärfung, § 287 BGB) ein, soweit nicht im Einzelfall eine andere Vereinbarung getroffen wird. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen grundsätzlich nicht berechtigt, im Einzelfall muss hierzu die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers vorliegen.

5. Anzeige der Lieferung
Die Ware ist an die vorgeschriebene Ver- sandadresse zu liefern. Teillieferungen bzw. -leistungen sind als solche zu bezeichnen. Jeder Lieferung sind Lieferscheine in doppelter Ausfertigung beizugeben, die den Inhalt der Sendung (Stückzahl, Preisangabe, Bestellnummer) genau bezeichnen.

6. Abnahme
Die Abnahme wird auf den Lieferscheinen festgehalten. Die Erstschrift erhält der Auftragnehmer, die Zweitschrift der Auftraggeber. Soweit Teilabnahmen schriftlich vereinbart wurden, ersetzen diese nicht die Gesamtabnahme. Erst die erfolgreiche Gesamtabnahme setzt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche in Gang.

7. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht, wenn im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist, auf den Auftraggeber über, sobald die Ware bei diesem eingetroffen und abgenommen ist. § 447 BGB wird ausdrücklich abgedungen.

8. Mangelhafte Leistungen (Arbeiten oder Lieferungen)
a) Bei mangelhafter Leistung kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis bzw. die Vergütung mindern und Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Weitergehende Schäden aus mangelhafter Leistung hat der Auftragnehmer zu ersetzen. Die Mängelrüge ist nicht vom Verbleib der Gegenstände in der Verpackung abhängig.

b) Die Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB wird auf 3 Jahre verlängert. Die Frist zur Mängelrüge beginnt bei Maschinen, Apparaten und Apparateteilen erst mit dem Beginn der ständigen Verwendung. § 438 Abs. 2, 2. Alternative BGB wird abbedungen. Bei Bauleistungen richten sich die Mängel-ansprüche nach § 13 VOB/B.

9. Rechnung
Die Rechnung ist unverzüglich nach Erfüllung des Auftrages in zweifacher Ausfertigung ein- zureichen. Die zweite Ausfertigung ist als Zweitschrift deutlich kenntlich zu machen.

10. Bezahlung
a) Rechnungen werden innerhalb von längstens vier Wochen nach ihrem Eingang bezahlt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Bei Inanspruchnahme von Skonto erfolgt die Zahlung in- nerhalb einer Skontofrist von zwei Wochen. Die Fristen beginnen jedoch, falls die Rechnung vorher eingeht, nicht vor dem Tag, der auf den Tag der Abnahme der Lieferung folgt. § 286 Abs. 3 BGB wird ausdrücklich abbedungen.

b) Zahlung erfolgt durch Überweisung auf das vom Empfangsberechtigten auf der Rechnung zu bezeichnendem Konto. Sind Teilabrechnungen zugelassen, so gelten für sie die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

11. Preise
a) Die Aufträge für Leistungen sind zu den in der Bestellung vom Auftraggeber ausbedungenen Art und Weise auszuführen. Im Zweifelsfall bestimmt der Auftraggeber unter entsprechender Anwendung des § 315 BGB seine eigene Leistung nach billigem Ermessen.

b) Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass sich die Preise im Rahmen der jeweils einschlägigen preisrechtlichen Vorschriften zu bewegen haben. Alle Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der preisrechtlichen Überprüfung. Dieser Vorbehalt wird vom Auftragnehmer ausdrücklich anerkannt und er verpflichtet sich, Überzahlungen zurückzuerstatten.

12. Kosten und Verpackung
a) Lieferungen haben frei Haus und Verwendungsstelle zu erfolgen. Transportkosten und sonstige Ausgaben oder Abgaben aus Anlass des Abschlusses oder der Erfüllung des Vertrages trägt der Auftragnehmer. Mehrkosten, die durch Nichteinhaltung dieser Bedingungen entstehen, hat ebenfalls der Auftragnehmer zu tragen. Die Versicherungsprämie für eine Transportversicherung ist vom Lieferanten zu tragen.

b) Die Verpackung ist sorgfältig vorzunehmen. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die durch ungenügende oder nicht den Vorgaben der öffentlichen oder privaten Beförderer entsprechende Verpackung entstehen.

13. Erfüllungsort
a) Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlung ist Kempten (Allgäu).

b) Gerichtsstand ist ebenfalls Kempten (Allgäu).

14. Versicherungen
Versicherungen sind nicht in Rechnung zu stellen (Grundsatz der Selbstversicherung des Staates) VV Nr. 2.4 zu Art. 34 BayHO i.V. m. Erläut.-Nr. 9.1 im Kommentar von „Birkner“. Geschieht dies doch, werden sie von der Rechnung abgesetzt.