Satzung

  1. Hochschule Kempten
  2. Hochschule
  3. Alumni und Förderer
  4. Alumni Cambodunum

Satzung des Alumni Cambodunum - Absolventenvereinigung der Hochschule Kempten e.V.

A Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen
    "Alumni Cambodunum – Absolventenvereinigung der Hochschule Kempten" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Kempten.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Forschung und Lehre an der Hochschule Kempten sowie die Kontaktpflege und der Erfahrungsaustausch zwischen den Absolventen, den Lehrenden und den Studierenden.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
    * Kontaktpflege der Absolventen der Hochschule Kempten untereinander
    * Förderung der Weiterbildung
    * Förderung der Lehre der Hochschule Kempten
    * Unterstützung der Studierenden der Hochschule Kempten
    * Förderung des Technologie- und Wissenstransfers der Hochschule Kempten

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist unabhängig und überparteilich. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Hochschule Kempten zur Verwendung für die Förderung der Studierenden, der Lehre und des Wissens- und Technologietransfers.
  4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
     

B Mitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
    a. Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die ein Studium an der Hochschule Kempten erfolgreich abgeschlossen hat.
    b. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sowie Vereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit werden.
  2. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand einzureichen. Er soll enthalten:
    * beim Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft:
    Name, Alter, Beruf, Anschrift, Studiengang und Datum des Hochschulabschlusses,
    * beim Antrag auf fördernde Mitgliedschaft:
  3. Der Vorstand entscheidet bei der nächsten Vorstandssitzung über die Aufnahme. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben. Die Aufnahme wird wirksam, sobald sie vom Vorstand bestätigt ist.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet :
    * durch freiwilligen Austritt
    * durch Streichung von der Mitgliederliste
    * durch Ausschluß aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des/der Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von allen Mitgliedern wird für jedes angebrochene Kalenderjahr ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres bzw. zum Zeitpunkt der Aufnahme fällig.
  2. Für Absolventen der Hochschule Kempten beträgt der Mitgliedsbeitrag unmittelbar nach Beendigung des Studiums (Datum der Diplom-Urkunde) für die Dauer von einem Jahr die Hälfte. Ab der Fälligkeit des zweiten Mitgliedsbeitrags ist der Beitrag in voller Höhe zu entrichten.
  3. Für juristische Personen sowie Vereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit kann ein erhöhter und für Studenten ein ermäßigter Beitrag festgesetzt werden.
     

C Vereinsorgane

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind :

* der Vorstand
* der Beirat
* die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Personen, nämlich dem ersten Vorsitzenden, dem zweitem Vorsitzenden, dem dritten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter dem ersten, zweitem oder drittem Vorsitzenden, vertreten.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    * Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr
    * Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung einer Tagesordnung
    * Einberufung der Mitgliederversammlung
    * Einladung und Organisation sämtlicher Veranstaltungen
    * Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    * Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes
    * Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern
    * Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    * Aufstellung von Richtlinien und Anweisungen zur Erfüllung des Vereinszweckes und zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte.

§ 10 Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  2. Jedes Mitglied ist einzeln zu wählen.
  3. Das aktive Wahlrecht liegt ausschließlich bei den ordentlichen Mitgliedern.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 11 Beschlußfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Zweiten oder Dritten Vorsitzenden schriftlich, per E-Mail oder telefonisch einberufen werden.
  2. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten.
  3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter mindestens zwei Vorstandsvorsitzende, anwesend sind.
  4. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  5. Die Vorstandssitzung leitet der Erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Zweite Vorsitzende.
  6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlußbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
  7. Ein Vorstandsbeschluß kann auch auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind.
  8. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 12 Beirat

  1. Es soll ein Beirat gebildet werden, der aus maximal fünf Mitgliedern besteht. Er wird auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt.
  2. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen.
  3. Vorschlagsberechtigt sind alle Vereinsmitglieder. Vereinsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.
  4. Mitglieder des Beirats sollen sein:
    * der Präsident der Hochschule Kempten
    * ein Mitglied des Förderkreises der Hochschule Kempten
    * ein Professor der Hochschule Kempten
    * ein Studierender der Hochschule Kempten

1. Der Beirat wählt einen Beiratssprecher und dessen Stellvertreter.

2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er unterrichtet sich in geeigneter Weise über die Anliegen der Vereinsmitglieder und unterbreitet dem Vorstand Vorschläge. Die Vorschläge sind spätestens bei der übernächsten Vorstandssitzung zu behandeln. Der Beirat hat für diesen Tagesordnungspunkt ein Rederecht. Die Beiratsmitglieder sind entsprechend § 11 Nr. 2 fristgerecht zur Vorstandssitzung zu laden.

3. Mindestens einmal im Vierteljahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird vom Beiratssprecher oder dessen Stellvertreter schriftlich, per E-Mail oder telefonisch mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.

4. Der Beirat muß einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Beiratssprecher verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung des Beirats vom Beiratssprecher verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.

5. Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Der Termin der Beiratssitzungen ist den Vorstandsmitgliedern mindestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben.

6. Die Sitzungen des Beirats werden vom Beiratssprecher, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter geleitet.

7. Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlußfassung. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Beiratssitzung.

8. Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.

9. Die Beschlüsse des Beirats sind zu Beweiszwecken in ein Beschlußbuch einzutragen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
  2. Fördernde Mitglieder haben ein Rederecht.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
    * Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
    * Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
    * Entlastung des Vorstands
    * Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
    * Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats
    * Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  4. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
  2. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich oder per E-Mail bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
  3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 15 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, geleitet. Ist auch dieser verhindert, obliegt die Leitung dem dritten Vorsitzenden.
  2. Der/die Protokollführer(in) wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
    * Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen,
    * Zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
    * Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung von vier Fünfteln aller Mitglieder beschlossen werden.
  6. Für Wahlen gilt folgendes:
    Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
  7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 13.11.1998 errichtet

und in der 12. Mitgliederversammlung am 19.11.2009 geändert.