Studierende: UPDATE +++ Um eine möglichst große Planungssicherheit zu gewährleisten, hat die Hochschule Kempten wichtige Punkte zum (angedachten) Ablauf des Sommersemesters 2021 beschlossen. Weitere Infos finden Sie zudem auf unseren Seiten zum Coronavirus.
Mitarbeitende: Änderungen an den geltenden Richtlinien für Beschäftigte werden via Rundmail kommuniziert. Zusätzlich finden Sie auf unserer Website eine Zusammenstellung der wichtigsten Regelungen.
Zum aktuellen Hygienekonzept. Für Beschäftigte der Hochschule Kempten gelten bis auf Weiteres folgende Regelungen:
Wir befinden uns momentan in einer nicht klar definierten Lage. Mit Schreiben vom 09.12.20 hatte uns das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst den Beschluss der Bayerischen Staatsregierung mitgeteilt, dass der Dienst an den Dienststellen des Freistaates Bayern entfällt und nur noch Personal vor Ort anwesend sein darf, welches zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit benötigt wird. Diese strenge Vorgabe läuft am kommenden Sonntag, den 10.01.21, aus und es gibt bisher trotz Nachfrage keine Mitteilung über eine Fortsetzung dieser Restriktion.
Auch wurde bisher die Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15.12.20 nicht durch eine Zwölfte Verordnung abgelöst.
Gleichwohl wurde am 05.01.21 durch die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten bzw. Ministerpräsidentinnen eine Verlängerung des allgemeinen Lockdowns bis Ende Januar beschlossen.
Um den allgemeinen Hochschulbetrieb vor dem Hintergrund der derzeit unklaren Lage aufrecht erhalten zu können, gelten ab Montag, den 11.01.21, folgende Regelungen, solange es keine anderen politischen oder rechtlichen Vorgaben gibt:
Es wird noch einmal explizit darauf hingewiesen, dass die vorstehenden Regelungen nur gelten, solange es keine anderslautenden Vorgaben gibt. Aufgrund der dynamischen Situation kann es täglich zu einer weitreichenden Änderung kommen.
Die Bayerische Staatsregierung hat angeordnet, dass an den Arbeitstagen vom 16. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021 der Dienst an den Dienststellen des Freistaates Bayern entfällt. Dies gilt nicht für Beschäftigte, deren Anwesenheit zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit einer Dienststelle erforderlich ist.
Diese Vorgaben führen zu folgenden Neuregelungen:
a) Dienstbefreiung wegen Kinderbetreuung (16. bis 22. Dezember 2020)
Wer Kinder hat, die von einer Schließung der Schulen oder Betreuungseinrichtungen betroffen sind, kann zwischen 16. und 22. Dezember 2020 Dienstbefreiung nach § 10 UrlMV (maximal zehn Tage pro Kalenderjahr und Kind) erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass es keine andere Möglichkeit der Kinderbetreuung, insbesondere durch eine Notbetreuung in der Schule oder der Betreuungseinrichtung, gibt.
b) Abbau von Urlaubstagen
Für den angegebenen Zeitraum besteht keine Vertretungspflicht. Alle Beschäftigten, welche nicht zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit vor Ort benötigt werden, können im gesamten Zeitraum zwischen dem 16. Dezember 2020 und dem 10. Januar 2021 Urlaubstage nehmen. Allen Beamten und Beamtinnen, die in den vergangenen Jahren von der Möglichkeit der Urlaubsansparung Gebrauch gemacht haben, wird empfohlen, die angesparten Urlaubstage abzubauen.
c) Abbau von Überstunden
Die besondere Situation sollte auch dazu genutzt werden, die Überstundenkontingente abzubauen. Werden auf diesem Wege im angegebenen Zeitraum Gleittage genommen, werden diese nicht auf das regulär zur Verfügung stehende Kontingent der Gleittage angerechnet.
d) Aufbau von Minusstunden
Sollten keine Urlaubstage oder Überstunden zur Verfügung stehen, können auch Minusstunden aufgebaut werden. Hierfür gilt die Maßgabe, dass bis zum 31. Dezember 2021 die Arbeitszeit wieder soweit einzuarbeiten ist, dass nicht mehr als 40 Minusstunden bestehen.
e) Nutzung von Heimarbeitsvereinbarungen
Wenn eine Heimarbeitsvereinbarung besteht, kann von dieser im vereinbarten Umfang Gebrauch gemacht werden.
f) Nutzung von Flexitagen
Im Gegensatz zu den meisten anderen Hochschulen wird kein Urlaub angeordnet. Wenn also keine Bereitschaft zum Abbau von Urlaubstagen oder Überstunden besteht, können entgegen der ursprünglichen Intention ohne Begrenzung Flexitage genommen werden, sofern geeignete Arbeiten bestehen. Dies gilt auch bei bestehenden Heimarbeitsvereinbarungen an den Arbeitstagen, welche nicht von den Heimarbeitsvereinbarungen umfasst sind. Die Arbeitsinhalte müssen vorab mit dem oder der jeweiligen Vorgesetzten abgeklärt werden. Bei der anschließenden Buchungskorrektur müssen die Arbeitsinhalte detailliert aufgeführt und durch den jeweiligen Vorgesetzten oder die jeweilige Vorgesetzte bestätigt werden. Es gilt die bekannte Regelung, dass für Flexitage maximal die individuelle Sollzeit angerechnet werden kann.
Es liegt in der Kompetenz der jeweiligen Organisationsvorgesetzten, darüber zu entscheiden, welche Beschäftigten ihre Arbeit von zuhause aus leisten können und welche vor Ort benötigt werden. Bitte nehmen Sie entsprechend Kontakt zu Ihrem oder Ihrer Organisationsvorgesetzten auf!
Diejenigen Beschäftigten, welche demnach von zu Hause aus arbeiten können, sollen dies auch tun. Hierfür steht ab sofort eine unbegrenzte Anzahl an „Flexitagen“ zur Verfügung. Es ist auch eine Kombination von Arbeiten vor Ort und von zuhause aus möglich.
In Organisationseinheiten, in denen eine hohe Präsenznotwendigkeit besteht, darf es dennoch nicht zu einer Mehrfachbelegung von Büroräumen kommen.
Für die Beschäftigten, welche von zuhause aus arbeiten, müssen die jeweiligen Organisationsvorgesetzten Arbeitsinhalte definieren. Die Arbeitszeitabrechnung für zuhause geleistete Arbeit erfolgt in BayZeit über die Buchungskorrektur und muss durch den jeweiligen Organisationsvorgesetzten oder die jeweilige Organisationsvorgesetzte im Work-Flow bestätigt werden.
Für die Arbeit von zuhause aus sowie in der Kombination (Arbeiten vor Ort und von zuhause) kann maximal die Sollzeit angerechnet werden.
Weiterführende Informationen für Beschäftigte finden Sie auf der entsprechenden Seite im Wiki-Portal für Mitarbeiter.