Personalratswahlen 2021

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Da in diesem Jahr die Amtszeiten der 2016 regulär gewählten Personalvertretungen (örtlicher Personalrat der Hochschule Kempten) sowie des 2019 gewählten Hauptpersonalrats beim Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst am 31. Juli 2021 enden, finden im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2021 die regelmäßigen Wahlen zu den Personalvertretungen statt.

Um die Planungen der anstehenden Wahlen zu erleichtern, wird seitens des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat der mit den Ressorts und Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbänden abgestimmte Termin, Dienstag, 22. Juni 2021, als Termin der Stimmabgabe vorgeschlagen.

Der vorgeschlagene Wahltermin am Dienstag, 22. Juni 2021 wurde vom Hauptwahlvorstand und vom örtlichen Wahlvorstand zwischenzeitlich bestätigt.

Für alle Beschäftigen der Hochschule Kempten wird die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) gemäß § 56a (4) WO-BayPVG angeordnet.

Die Wahlunterlagen zur Briefwahl wurden am Montag, den 07.06.2021 per Post an alle Wahlberechtigten verschickt.
Vereinzelt erfolgte eine interne Verteilung per Hauspost.

- Merkblatt zur schriftlichen Stimmabgabe [INTRANET]
- Kurzanleitung bei schriftlicher Stimmabgabe zur Personalratswahl (Briefwahl) [INTRANET]

Organisation der Personalratswahlen

An der Hochschule für angewandte Wissenschaften Kempten wurde für die Vorbereitung und Durchführung der

  • Wahl des örtlichen Personalrats (PR)
  • Wahl des Hauptpersonalrats (HPR) beim Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

ein örtlicher Wahlvorstand gebildet.

Interne Informationen zur Wahl wie z.B. die Zusammensetzung des Wahlvorstands, das Wahlausschreiben, Wahlvorschläge und Hinweise zur schriftlichen Stimmabgabe finden sich im Intranet / WIKI der Hochschule: Hochschule intern. Achtung: Sie müssen mit Ihrer Hochschulkennung anmeldet sein, um auf diese Informationen zuzugreifen zu können!

Allgemeiner Zeitplan der Wahl

Termin der Stimmabgabe: Dienstag, 22. Juni 2021

Ausgehend von dem oben genannten Termin würde sich nach der Wahlordnung zum BayPVG (WO-BayPVG) nachfolgender Zeitplan für die Durchführung der Wahlen ergeben:

Wahlvorstand:

  • [erfolgt] Unverzüglich nach Bestellung, Wahl oder Einsetzung des Wahlvorstands, jedoch spätestens am Montag, 22. März 2021: Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Wahlvorstands (§ 1 Abs. 5 WO-BayPVG)

Vor der Wahl:

  • [erfolgt] Spätestens am Montag, 29. März 2021: Vorlage des Ergebnisses etwaiger Vorabstimmungen an den Wahlvorstand (§ 4 Abs. 2 WO-BayPVG)

  • [erfolgt] Nach Ablauf der Frist für die Bekanntgabe der Ergebnisse etwaiger Vorabstimmungen (§ 4 Abs. 2 WO-BayPVG), jedoch spätestens am Montag, 12. April 2021: Erlass und Bekanntgabe des Wahlausschreibens unter Beifügung eines Abdruckes der WO-BayPVG (§ 6 Abs. 1 WO-BayPVG)

  • [erfolgt] Innerhalb von 25 Kalendertagen nach Erlass des Wahlausschreibens: Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 7 Abs. 2 WO-BayPVG).

  • [erfolgt] Spätestens am Montag, 7. Juni 2021: Bekanntgabe der Wahlvorschläge (§ 13 Abs. 1 WO-BayPVG)

  • [erfolgt] Montag, 7. Juni 2021: Versand der Wahlunterlagen für die schriftliche Stimmabgabe an die Beschäftigen der Hochschule Kempten

 

Dienstag, 22. Juni 2021: Tag der Stimmabgabe

  • [erfolgt] Die schriftliche Stimmabgabe wurde am 22. Juni 2021 um 16:00 abgeschlossen. Die Wahlbeteiligung durch die Beschäftigten der Hochschule Kempten liegt gesamt bei über 50% .

Feststellung des Wahlergebnisses:

  • [erfolgt] Die Auszählung der PR-Wahlen wird am 24.06.2021 ab 09:00 Uhr durchgeführt. Die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt im Anschluss.

  • [erfolgt] Spätestens am Montag, 28. Juni 2021: Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der örtlichen Personalräte sowie der örtlichen JuAV (§ 20 Abs. 1; § 32 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 WO-BayPVG)

  • Spätestens am Mittwoch, 30. Juni 2021: Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der Bezirks- und Gesamtpersonalräte sowie der Bezirks- und der Gesamt-JuAV (§ 43 Abs. 3; § 53 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 3; § 45 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 3; § 53 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 3 WO-BayPVG)
  • [erfolgt] Spätestens am Montag, 5. Juli 2021: Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der Hauptpersonalräte sowie die Wahl der Haupt-JuAV (§ 50 i.V.m. § 43 Abs. 3; 52 i.V.m. §§ 50, 43 Abs. 3 WO-BayPVG)

Neu gewählter Personalrat:

  • [erfolgt] Spätestens am Dienstag, 6. Juli 2021: Einberufung der konstituierenden Sitzung der neu gewählten örtlichen Personalräte und der örtlichen JuAV (Art. 34 Abs. 1 Satz 1; Art. 61 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 BayPVG)

  • Spätestens am Dienstag, 13. Juli 2021: Einberufung der konstituierenden Sitzung der neu gewählten Bezirks-. Haupt- und Gesamtpersonalräte sowie der Bezirks-, und Haupt- und Gesamt-JuAV (Art. 54 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 1; Art. 56 i.V.m. Art 54 Abs. 1 Satz 1 und 2, 34 Abs. 1; Art. 64 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art 54 Abs. 1 Satz 2, 34 Abs. 1; Art. 64 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 Satz 2, 54 Abs. 1 Satz 2, 34 Abs. 1 BayPVG)

"Ihre Fragen zur Wahl" (Wahl-FAQ)

Was machen Personalräte eigentlich?

Hier gibt das Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) Auskunft:

In den Artikeln 70 - 80 wird die Mitbestimmung bzw. Mitwirkung bei Personalangelegenheiten sowie sozialen und organisatorischen Angelegenheiten geregelt.

Konkret geht es um Angelegenheiten wie Stellenbesetzungsverfahren und Kündigungen, Arbeitssicherheit, Probleme am Arbeitsplatz (Sucht, Mobbing, Qualifizierung, Organisation), Gestaltung der Arbeitszeit (Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes), Dienstvereinbarungen, z.B. zur Gleitzeit oder zur Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik. Aber auch die Beschäftigung mit hochschulpolitischen Themen gehört zum Aufgabengebiet der Personalräte.

Neben der Pflicht zum Reagieren auf Anträge der Dienstelle haben die Personalräte auch ein Initiativrecht um die Hochschulleitung auf Probleme aufmerksam zu machen und zu Lösungen aufzufordern.

Darf ich wählen?

Sie dürfen wählen, wenn Sie an der Hochschule Kempten beschäftigt sind, am Wahltag 18 Jahre alt sind und Ihr Beschäftigungsverhältnis nicht von vornherein auf weniger als ein Jahr begrenzt ist.

Weitere Ausnahmen regelt Art. 13 BayPVG.

Zu gegebenen Zeitpunkt wird über den Wahlvorstand Wählerliste vorgelegt, die Sie vor der Wahl einsehen können, was Sie im Zweifel auch tun sollten.

Ist es wichtig, ob ich zur Wahl gehe?

Ja – jede abgegebene Stimme zählt! Je höher die Wahlbeteiligung, desto größer die Autorität des Personalrats gegenüber der Dienststelle. Eine hohe Wahlbeteiligung ist auch für uns Personalräte selbst ein positives Signal: Es spiegelt unsere Akzeptanz bei den Beschäftigten wider und zeigt den Rückhalt, den wir bei den Wählerinnen und Wählern haben.

Kann ich auch gewählt werden?

Sie können für den Personalrat kandidieren, wenn Sie wahlberechtigt sind (siehe Darf ich wählen?) und seit mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.

Es ist nicht notwendig, dass Ihr Beschäftigungsverhältnis über die gesamte Amtszeit des neu zu wählenden Personalrats besteht. Wenn Sie wahlberechtigt sind, können Sie auch mit einem befristeten Beschäftigungsverhältnis für einen Personalrat antreten.

Nicht wählbar sind allerdings Dienststellenleiter und zu Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugte Beschäftigte.

Wie werde ich Kandidatin/Kandidat?

Wahlvorschläge werden von den Beschäftigten bzw. von den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften gemacht. Wenn Sie also für den Personalrat kandidieren möchten, können Sie sich an die amtierenden Personalratsmitglieder bzw. an die Gewerkschaftsvertreter an der Hochschule wenden oder die Initiative zu einer eigenen Liste ergreifen. Für einen Wahlvorschlag auf einer nicht von Gewerkschaften unterstützten Liste sind Unterstützungsunterschriften nötig (§ 8 (5) WO-BayPVG). Weitere Einzelheiten können Sie zu einem späteren Zeitpunkt auch dem Wahlausschreiben entnehmen.

Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich an die jetzt tätigen Personalratsmitglieder, sie werden Ihnen gern Auskunft und Ermutigung geben. Zögern Sie nicht, wir brauchen unbedingt interessierte neue Kandidatinnen und Kandidaten!

Wer organisiert eigentlich die Wahlen?

Rechtzeitig vor dem Wahltermin werden Wahlvorstände bestellt die dann alle weiteren Schritte übernehmen. Außerdem werden für den eigentlichen Wahlvorgang und die Stimmenauszählung zusätzliche Wahlhelfer gebraucht. Es ist mit der Wahlordnung vereinbar und nicht unüblich, dass Mitglieder der bestehenden Personalräte und Kandidatinnen und Kandidaten sich als Wahlvorstand oder als Wahlhelfer/in engagieren.

Alles nur auf Papier – Personalratswahlen auf dem Stand des letzten Jahrhunderts

  • Können die Personalräte ihre Aushänge nicht auf ihre Webseite stellen?
  • Nicht mal eine Online-Wahl können die Personalräte organisieren!
  • Und mit einer Briefwahl tun die sich auch schwer!

Gern würden die Personalräte ihre Wahlen modern(er) gestalten. Allerdings sind auch die Personalratswahlen per Verordnung streng geregelt (Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz), die aus dem Jahr 1995 stammt und nur schrittweise angepasst wird. Zudem gibt es eine klare Rechtsprechung, wie Personalratswahlen gemäß dieser Verordnung durchzuführen sind. Damit schwebt über den angesprochenen und berechtigten Kritikpunkten immer der gespenstische Begriff „Wahlanfechtung“

Und, neugierig geworden?

Lust mal selbst mitzumischen?
Wer soll an der Hochschule Kempten Ihre Interessen als Beschäftigte vertreten?
Sie haben es in der Hand:

  • Helfen Sie mit bei Vorbereitung und Durchführung der Wahlen!
  • Kandidieren Sie!
  • Gehen Sie zur Wahl!
  • Und nehmen Sie Ihre Kollegin und Ihren Kollegen mit!